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Im Punkte Militarismus sind Reaktion und
Kapitalismus besonders empfindlich; sie haben genau erkannt,
daß sie im Militarismus ihre wichtigste Machtposition
gegenüber der Demokratie und der Arbeiterklasse verteidigen,
und stehen dem Antimilitarismus in beiderlei Gestalt, das
heißt, soweit er gegen den äußeren und soweit er gegen den
inneren Militarismus geht, in festgeschlossener Phalanx
gegenüber. Die goldenen Tage seiner schwankenden, oftmals
harmlos-gnädigen Behandlung durch die mit Hilfe der
überlieferten revolutionären Phraseologie zeitweilig gebannte
Justiz dürften für Belgien und selbst für Frankreich vorüber
sein, seitdem der Antimilitarismus eine ernste Gefahr für die
antiproletarischen Mächte geworden ist.
Für Deutschland sei an den Maulkorb- und
Verdummungserlaß des späteren Kriegsministers von Goßler aus
dein Januar 1894 erinnert (publiziert im
Reichsanzeiger); dort wird den Unteroffizieren und
Mannschaften (nicht den Offizieren, deren Gesinnung vermöge
ihrer sozialen Herkunft und Lage sowieso zuverlässig ist)
nicht nur jede erkennbar gemachte Betätigung revolutionärer
oder sozialdemokratischer Gesinnung sowie das Halten und die
Verbreitung revolutionärer und sozialdemokratischer Schriften
dienstlich verboten, sondern auch, um alle Umgehungen und
ungewollten Versuchungen auszuschließen, jede Beteiligung an
irgendwelchen Vereinigungen, Versammlungen, Festlichkeiten,
Geldsammlungen ohne vorherige dienstliche Erlaubnis. Außerdem,
und das ist besonders kennzeichnend für die
Rücksichtslosigkeit, mit der der Militarismus hier seine Ziele
verfolgt, und für seine Nichtachtung gegenüber dem Ein- und
Anstandsgefühl der „Kerls“, ist den Angehörigen des aktiven
Heeres dienstlich befohlen, von jedem zu ihrer Kenntnis
gelangenden Vorhandensein revolutionärer und
sozialdemokratischer Schriften in Kasernen oder andren
Dienstlokalen sofort dienstliche Anzeige zu erstatten. Damit
hat sich der deutsche Militarismus einfach auf eigene Faust
einen besonderen kriminellen Schutz geschaffen gegen das
Eindringen sozialdemokratischen oder überhaupt
antimilitaristischen Giftes in die aktive Armee, sei es an und
für sich auch noch so legal und soweit wie möglich von
Aufreizung zum Ungehorsam usw. entfernt, einen Schutz, der
selbst das berüchtigte schwedische Maulkorbgesetz übertrumpft.
Die Denunziation, die allenthalben für die größte Lumperei
gilt, wird hier zum Dienstbefehl; der Nichtdenunziant wird
wegen Nichtbefolgung eines Dienstbefehls ins Gefängnis
gesteckt!
Um aber das Maß übervoll zu machen, ist in
dem genannten Erlaß ausdrücklich bestimmt, daß diese Verbote
und Befehle auch für die zu Übungen eingezogenen und für die
zu Kontrollversammlungen einberufenen Personen gelten.
Natürlich ist hier der Bogen überspannt. Denn es ist einfach
unmöglich durchzuführen und zu kontrollieren, daß die zu
Übungen oder gar zu den Kontrollversammlungen einberufenen
Mannschaften zum Beispiel ihr Verhältnis zu den Gewerkschaften
und andren sogenannten revolutionären Organisationen für die
Dauer ihrer Übung oder gar für die Dauer des Tags der
Kontrollversammlung lösen, daß sie für diese Zeit die
Abonnements auf die Arbeiterblätter abbrechen (eine technisch
gar nicht durchführbare Sache) oder gar, daß sie in dieser
Zeit die verpönte revolutionäre Literatur aus ihrer Wohnung
verbannen und nicht lesen. Indessen ist dem Verfasser ein Fall
von 1905 bekannt, in dem von dem Kriegsgericht zu Potsdam ein
Arbeiter zu längerer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weil er
am Abend des Kontrollversammlungstages bei einer Versammlung
seiner Gewerkschaft mitgewirkt hatte Dagegen mißlang im Jahre
1904 eine vor der Strafkammer zu Potsdam in Szene gesetzte
Aktion gegen einen Arbeiter, der einem ihm bekannten
Unteroffizier eine sozialdemokratische Zeitung zugesandt
hatte, die eine Betrachtung über die schlechte materielle Lage
der Unteroffiziere enthielt; in diesem Falle erfolgte die
Freisprechung.
Wie rigoros der Goßlersche Erlaß gegenüber
den aktiven Mannschaften angewendet wird, das beweisen unter
anderem die Fälle, in denen Soldaten, weil sie auf
dienstliches Befragen oder sogar als Zeugen unter Eid verhört,
ihre sozialdemokratische Gesinnung noch dazu mit vorsichtigem
Vorbehalt („in Zivil“) bestätigten, vom Militärgericht
verurteilt wurden – eine offenbar gröbliche Gesetzwidrigkeit
und Unmoral.
Erinnert sei auch hier an den in
verschiedenen Beziehungen wichtigen Fall des Obersten Gädke,
der als Offizier a.D. das Recht zum Tragen der Uniform
entzogen bekam, weil er bei Erörterung des serbischen
Königsmords die allgemeine Bemerkung hatte einfließen lassen:
Für einen Offizier könne unter Umständen die Pflicht gegenüber
dem Vaterland über die Pflicht gegenüber dem Monarchen gehen.
Das kriminelle und polizeiliche
Einschreiten gegen den Königsberger Verein der Lehrlinge und
jugendlichen Arbeiter vom Sommer 1906 und last not least der
Anfang Oktober 1906 in der Presse publizierte geheime Erlaß
des preußischen Kriegsministers, betreffend die Feststellung
der Art und Weise sowie des Umfangs der sozialdemokratischen
antimilitaristischen Propaganda, ein Erlaß, der freilich
gleichzeitig die Angst und das böse Gewissen unsrer
herrschenden Klassen widerspiegelt, und die
antisozialdemokratische Instruktion des Generals von Eichhorn
gehören gleichfalls hierher.
Natürlich ist diese Empfindlichkeit gegen
den Antimilitarismus ebenso international wie der Kapitalismus
und wie der Militarismus; und die Reaktionen gegen die
antimilitaristische Betätigung sind allenthalben, wie in
andern Zusammenhang gezeigt, schroff und brutal.
Eingehendere Darstellung verdient noch das
durch den „Halbsozialisten“ Staaff im Mai 1906 apportierte
schwedische Maulkorbgesetz gegen die antimilitaristische
Agitation, das die Erste Kammer ohne jede Debatte und die
Zweite Kammer nach lebhafter Debatte aber mit erdrückender
Mehrheit annahm und das wir geradezu als prinzipiell für die
künftige Form der „gesetzlichen“ Antirnilitaristenbekämpfung
ansehen müssen. Dieses Gesetz verschärfte die Strafnormen für
mehrere Delikte gegen die öffentliche Ordnung, zum Beispiel
für die mündliche oder schriftliche Aufreizung zu strafbaren
Handlungen, außerordentlich: Es erhöhte das Strafmaximum von
zwei Jahren Gefängnis auf vier Jahre Zuchthaus! Weiter stellt
es die „Lobpreisung“ strafbarer Handlungen und die Verleitung
zum Ungehorsam gegen das Gesetz oder die gesetzliche
Autorität, sofern sie durch die Presse geschehen, unter Strafe
und gibt den militärischen Vorgesetztes auf, Schriften, die
den offenbaren Zweck verfolgen, das Pflichtgefühl und den
Gehorsam der Soldaten zu untergraben, zu konfiszieren und
besondere bestimmten Behörden zu übermitteln. Schließlich
verleiht es den Truppenkommandanten das Recht, den Soldaten
den Besuch von Zusammenkünften zu verbieten, falls angenommen
werden kann, daß dort Äußerungen fallen, die die Disziplin
gefährden. Die Früchte dieses Gesetzes sind schon geschildert.
Meslier [1]
hat recht: Allenthalben erklärt die Reaktion die Kaserne als
sakrosankt und unverletzlich, überall behandelt sie den
Antimilitarismus als Hochverrat; wenn er aber von Frankreich
sagt: Die wütendsten Denunziationen des Antimilitarismus
kommen aus dem Tempel des goldenen Kalbes, aus der Börse, aus
den Reihen des internationalen Kapitals, das im Interesse „des
Vaterlandes“ heuchlerisch seine Stimme erhebt, so gilt das für
Deutschland bis heute nur erst mit der Einschränkung, die aus
unserer eigenartigen monarchistisch-bürokratisch-agrarischen
Spielart des Kapitalismus folgt.
Einen hochinteressanten Beleg für die
Empfindlichkeit gegenüber dem Antimilitarismus und
gleichzeitig für den großen Umfang, in dem die Funktion des
Militarismus gegen den äußeren Feind hinter derjenigen
gegenüber dem inneren Feind zurückgetreten ist, bilden die
Äußerungen des deutschen Kaisers – der schon in seinen Reden
vom 26. Januar 1895 und 22. März 1901 zum Kampf gegen die
sozialistischen Jugendbildungsbestrebungen aufgerufen hatte –
gegenüber dem französischen Journalisten Gaston Menier aus dem
Jahre 1906. Der Kaiser bezeichnete hier den Antimilitarismus
als eine „internationale Geißel“, und zwar speziell mit Bezug
auf den französischen Antimilitarismus, das heißt auf den
Antimilitarismus, der angeblich im Begriff ist, die
Aktionsfähigkeit und Schlagfertigkeit des französischen
Heeres, der Armee unsres „Erbfeindes“, zu schwächen! Es fehlt
nicht viel an der Gründung einer internationalen
Anti-Antimilitaristenligat
Fußnote:
1.
Vgl. Un
côté de la question sociale. Weiter Moltke am 19.
März 1869 im Reichstag: „Seien wir froh, daß wir in
Deutschland eine Armee haben, die nur gehorcht. Blicken wir
auf andre Länder, wo die Armee nicht die Schutzwehr gegen die
Revolution ist, sondern wo diese aus der Armee hervorgeht. Ich
empfehle Ihnen dringend, niemals die Hand. dazu zu bieten, daß
es bei uns anders werde!“ |